In Berlin kam es zu einem Auffahrunfall, bei dem die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeuges ein Schleudertrauma und eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule erlitt. Sie hatte starke Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Insgesamt war sie 6 Wochen krankgeschrieben und verspürte ein halbes Jahr lang Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Anfangs konnte sie nur mit Schmerzmitteln schlafen. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Das war der Geschädigten aber zu wenig, doch die Versicherung weigerte sich, mehr zu zahlen.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht gab der Frau jedoch Recht: Das Gericht muss sich am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen orientieren. Dabei kommt dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Es soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen hielt das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro in diesem Fall für angemessen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Hatten Sie einen Unfall, wurden Sie verletzt und können Sie Ihren Haushalt nicht mehr oder nur mit großen Einschränkungen führen? Wenden Sie sich zur Schadensregulierung am besten an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt, der sich um die Regulierung mit Ihrer Versicherung kümmert und ein angemessenes Schmerzensgeld für Sie geltend macht. Zudem wird er in Ihrem Interesse prüfen, welche Ansprüche auf Wertminderung, Nutzungsausfall oder auf Erstattung von Mietwagenkosten Ihnen zustehen.
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