Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerWalter K. wurde auf der Autobahn von der Polizei im Rahmen einer Verkehrsüberwachung angehalten. Er war mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 Metern lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug unterwegs. Aufgrund dieser Fahrweise verurteilte Ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 €. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil, weil die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend war, wie zum Beispiel bei einem Bremsmanöver, sondern sich über 123 Meter zog.

Man fragt sich allerdings, in welchen Fällen eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend ist – denn da gibt es unter den Gerichten durchaus verschiedene Ansichten. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm kommt es in erster Linie auf die zeitliche Dauer an. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liegt kein kurzfristiges „Drängeln“ mehr vor. Weiter, so die Richter, kann man alternativ auch die Strecke messen, die mit zu wenig Abstand zurückgelegt wurde. Wer zum Beispiel 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn deutlich. Er muss deswegen den Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sie werden beschuldigt, gedrängelt und den Sicherheitsabstand missachtet zu haben? Auch wenn Sie glauben, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen. Die Gerichte haben durchaus unterschiedliche Ansichten und ein routinierter Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die Fehlerquellen bei verschiedenen Messverfahren oder bei formalen Fehlern der Behörden, die Bescheide unwirksam machen.


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