Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerWalter S. wollte noch ein paar Einkäufe erledigen und fuhr zum nächsten Supermarkt. Zwar hatte er die Frontscheibe seines Autos freigekratzt, auf seiner Heckscheibe lag allerdings noch Schnee. Deshalb konnte er in seinem Rückspiegel die Blaulichter eines hinter ihm heranbrausenden Krankenwagens nicht sehen. Auch das Martinshorn hörte er nicht sofort, da er die Lüftung auf der maximalen Stufe eingestellt hatte, um das Auto zu enteisen. Als er das Fahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die Seite. Der Krankenwagen überholte ihn. Da das Auto noch nicht ganz stand, stießen beide aneinander.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen entschied, dass die beiden Fahrer sich den Schaden teilen müssen. Denn auch der Fahrer eines Einsatzwagens muss vorsichtig sein und beobachten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug überhaupt wahrnehmen. Hier hat der Rettungswagenfahrer überholt, obwohl das Auto von Walter S. noch nicht gestanden hat. Das war der Grund für den Unfall. Dem Autofahrer war allerdings anzulasten, dass er den Rettungswagen zu spät bemerkt hat – nämlich aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im Auto herrschenden Geräuschpegels.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Teilweise werden bei Unfällen mit Einsatzfahrzeugen berechtigte Schadensersatzansprüche mit haarsträubenden Begründungen abgelehnt – geschmückt von unzähligen Zitaten aus der Rechtsprechung. Lassen Sie sich hierdurch nicht beeindrucken! Oft handelt es sich um Mustertexte ohne tatsächlichen Bezug zum konkreten Fall. Holen Sie den Rat eines qualifizierten Verkehrsanwalts ein. Denn auch der Fahrer eines Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden und die Verkehrssicherheit eingehalten wird.


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