Sebastian V. war ein erfahrener Autofahrer und hatte sich bislang verkehrsrechtlich noch nichts zu Schulden kommen lassen. Überraschenderweise wurde er eines Tages dabei erwischt, wie er in einer Tempo 30-Zone deutlich zu schnell unterwegs war. Er wehrte sich gegen die Beschuldigung, doch der Richter am Amtsgericht verurteilte Sebastian V. zu einer Geldbuße von 640 Euro! Der Richter meint, Sebastian V. hätte sich ganz bewusst über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt, da das 30er-Schild gut sichtbar angebracht war. Zudem fahre er schon lange Auto und kenne sich vor Ort gut aus. Er müsste die 30er-Zone gekannt haben, davon ist der Richter überzeugt.
Diese Argumente reichten dem Oberlandesgericht jedoch nicht aus. Nur aus der Tatsache, dass das Schild gut sichtbar war, ergibt sich nicht unbedingt, dass der betroffene Autofahrer es auch wahrgenommen hat. Zudem kann man auch einem in der Stadt kundigen Fahrer nicht einfach unterstellen, dass er genau diese eine Stelle gekannt hat, also genau das Eck, an dem der Geschwindigkeitsverstoß stattgefunden hat. Aus der Art der Bebauung hatte sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung – wie übrigens sehr oft in deutschen Städten – übrigens nicht ersehen lassen. Die Richter hoben deshalb das amtsgerichtliche Urteil auf.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut sichtbar und nicht verdeckt ist, muss ein Autofahrer nicht bewusst und absichtlich zu schnell gefahren sein. Denn die Frage, ob der Verstoß bewusst oder unbewusst begangen wurde, spielt eine entscheidende Rolle bei der Strafzumessung! Wie der Fall zeigt, macht es oft Sinn, gegen eine pauschale Aburteilung vorzugehen – am besten mit Hilfe eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts an der Seite.
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