Ein kleiner Autounfall ist schnell passiert. Ein leichter Kratzer am parkenden Auto oder ein kleiner Auffahrunfall kann schon teuer werden. Wichtig ist in solchen Fällen die sofortige Meldung bei der Polizei und bei der eigenen Kfz-Versicherung – ansonsten drohen strafrechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen! Wer nach einem Unfall eigenmächtig den Ort des Geschehens verlässt, verliert seinen Versicherungsschutz! Nach einem solchen Unfall stehen jedoch viele Autofahrer unter Schock und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. In dieser Situation versäumen es viele, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten.
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass unabhängig von den strafrechtlichen Regelungen für jeden Autofahrer eine so genannte versicherungsrechtliche Wartepflicht besteht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer bei einem Einparkversuch einen anderen Wagen gestreift und danach weder auf den Geschädigten noch auf die Polizei gewartet. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung wollte den Schaden deshalb nicht zahlen und das Gericht gab der Versicherung Recht. Doch wie lange bemisst sich im Allgemeinen die Wartepflicht?
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Eine angemessene Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, also von der Schwere des Unfalls, der Tageszeit, dem Wetter und der Frage, wann mit dem Eintreffen der Polizei zu rechnen ist. Daher ist die Wartezeit bei nächtlichen Unfällen auf der Landstraße im Winter deutlicher kürzer als bei Unfällen in der City. Das Hinterlassen der Visitenkarte oder eines Zettels mit Telefonnummer genügt dafür nicht! In der Regel ist eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten zu empfehlen – selbst für den Fall, dass man noch einen wichtigen Termin hat!
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