Peer Steinbrück zeigt den Stinkefinger und bekannte Rapper werfen mit Schimpfworten und Drohungen um sich. Fast könnte man meinen, solche Beleidigungen wären gar nicht mehr so schlimm. Doch tatsächlich können freche Gesten und verbale Ausraster am Steuer weitrechende Folgen haben und richtig teuer werden! Beleidigungen im Straßenverkehr jeglicher Art gelten sogar als Straftat nach § 185 StGB, die mit Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann! Zwar gibt es keinen festen Bußgeldkatalog, jedoch wird die Höhe der Strafe in Tagessätzen berechnet. Oft gibt es 30 Tagessätze – das entspricht dann einem Nettomonatsgehalt.
Schaut man sich einmal verschiedene Urteile aus der Vergangenheit an, wird einem klar, dass man sich Beleidigungen im Straßenverkehr besser verkneifen sollte: Der klassische Stinkefinger wurde mit bis zu 4.000 Euro betraft, für einen so genannten Doppelvogel, bei dem mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt wird, hagelte es 40 Tagessätze, die Scheibenwischergeste schlägt mit schlanken 350 Euro zu Buche und die Beleidigung „Alte Sau“ hat den Täter sogar um 2.500 Euro erleichtert. Eine rausgestreckte Zunge dagegen kostete bislang „nur“ 150 Euro. Übrigens: Wer öfter wegen Beleidigungen im Straßenverkehr angezeigt wird, der muss meist noch tiefer in die Tasche greifen oder sogar mit einer Haftstrafe rechnen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sie wurden wegen Beleidigung angezeigt? Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und belasten Sie sich nicht selbst durch eine unüberlegte Aussage. Eine Rechtfertigung gilt als Schuldeingeständnis! Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und vertrauen Sie der Strategie des Experten!
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