Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerDie Einfahrt einer Tiefgarage war nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils danebenliegenden Parkbuchten abgetrennt. Christian K. stand mit seinem Porsche vorwärts eingeparkt in der Parkbucht direkt neben der Mauer. Als er rückwärts aus der Parkbucht fuhr, kam es zur Kollision mit dem Renault von Sandra F., die gerade von der Einfahrt in die Tiefgarage abbog. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1.770 Euro, den Christian K. ersetzt haben wollte. Er meinte, dass Sandra F. zu schnell unterwegs war und so schuld am Unfall ist.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab: Der Unfall passierte, als Christian K. mit seinem Porsche rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren hat man sich nach der Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Gleiches gilt auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht ausfährt. Zwar ereignete sich der Unfall in einer privaten  Tiefgarage, nach allgemeiner Meinung gelten aber auch an solchen Plätzen die üblichen Vorfahrtsregeln, erklärte die Richterin streng. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Unfalls überwog der Verursachungsbeitrag des Porschefahrers so deutlich, dass sogar eine Mithaftung von Sandra F. nicht mehr in Betracht kam.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Beim Benutzen von Tiefgaragen sind die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn Sie einen Unfall in einem Parkhaus haben und der Unfallgegner Ihnen allein die Schuld geben will. Kontaktieren Sie lieber sofort einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der die Unfallsituation beurteilen und unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche von Ihnen fernhalten kann.


Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...