Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerBei einem Bußgeldverfahren wird ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht für den Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. In der Praxis kommt es manchmal vor, dass dann die Verwaltungsbehörde eine schriftliche Vollmacht sehen will und sogar den Einspruch als unzulässig verwirft, wenn keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Doch bereits im Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig entschieden, dass eine schriftliche Vollmachtsvorlage des Verteidigers nicht erforderlich ist.

Diese Tatsache scheint noch nicht bei allen Behörden angekommen zu sein. Schon wieder ist jetzt ein Beschluss des Amtsgerichts Nauen ergangen, der den Behörden erklärt, was Sache ist. In dem Bußgeldverfahren hatte der Anwalt für seinen Mandanten Einspruch ohne schriftliche Vollmacht eingelegt, was die Behörde nicht akzeptieren wollte. Doch die Richter klärten auf: Da die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers an keine Form gebunden ist, ist es für die Wirksamkeit des Einspruchs grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird.

birne artikelTipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Tatsächlich ist es aus strategischer Sicht sinnvoll, keine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wenn die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid deshalb falsch zustellt, wird die Verjährung nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird dann der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Kontaktieren Sie deshalb immer einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der alle verfahrensrechtlichen Kniffe kennt und Sie bestmöglich verteidigen kann.


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