Moritz G. wurde der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt und vor dem Amtsgericht verurteilt. Doch so klar war die Sache für ihn nicht: Zwar ist Moritz G. mit einem anderen Autofahrer kollidiert, der durch die Kollision auch verletzt wurde. Allerdings war ein weiterer Autofahrer auf Moritz G. aufgefahren und hatte ihn in den Vordermann geschoben. Gegen das Urteil, mit dem er so nicht einverstanden ist, legt Moritz G. Berufung ein. Zwei Tage vor dem Berufungstermin wird Moritz G. krank und faxt ein ärztliches Attest ans Gericht, dass er bei der Verhandlung leider nicht anwesend sein kann.
Das Gericht lehnt daraufhin seine Berufung ab mit der Begründung, dass das Attest nicht genügt. Der Richter meint, Moritz G. ist unentschuldigt, weil aus dem Attest nicht hervorgeht, ob er auch nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch verhandlungsunfähig ist. Moritz G. ist schockiert und wendet sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der routinierte Anwalt beantragt sofort eine Wiedereinsetzung der Berufung. Das Attest über die Arbeitsunfähigkeit genügt, stellt der Anwalt klar. Weder muss die Art der Erkrankung daraus hervorgehen, noch dürfen Zweifel des Gerichts daran, ob die Entschuldigung genügt, zulasten des Angeklagten gehen. Nach dem Einschreiten des Fachanwalts hat das Oberlandesgericht Bamberg den Fall wiedereingesetzt.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Grundsätzlich ist der Angeklagte zur Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung verpflichtet. Doch wer anwaltlich vertreten ist, muss in vielen Fällen gar nicht persönlich vor Gericht erscheinen. Sollte Ihnen eine Gerichtsverhandlung bevorstehen, wenden Sie sich daher rechtzeitig an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihre Entbindung vom persönlichen Erscheinen veranlasst.
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