Hanna B. hat auf einer sehr abschüssigen Straße geparkt. Zur Sicherung des Autos gegen das Wegrollen zog sie – wie immer in einer solchen Situation – die Handbremse an. Doch die Handbremse versagte und so rollte ihr Wagen den Abhang hinunter. Der damit versursachte Verkehrsunfall produzierte einen erheblichen Schaden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass Hanna B. grob fahrlässig gehandelt hat, weil sie auf einer stark abschüssigen Straße nur die Handbremse anzog, ohne einen Gang einzulegen. Diese Handhabe schreibt nämlich die Straßenverkehrsordnung vor! Dass die Fahrerin ihr Fahrzeug in entsprechenden Situationen vorher nie anders gesichert hatte, ließen die Richter als Entschuldigung nicht gelten.
Die Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit hat im Verkehrsunfallrecht eine erhebliche Bedeutung. So wird eine Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit von ihrer Leistungspflicht befreit! Die Frage, in welchen Fällen grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wann nur einfache Fahrlässigkeit anzunehmen ist mit der Konsequenz, dass der Versicherer leisten muss hat deshalb schon zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Die Einstufung der groben Fahrlässigkeit ist in der Praxis aber oft schwierig. Eine Beratung durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt schon vor der Meldung des Schadens an die Versicherung verhindert deshalb Probleme bei der Regulierung.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Hat Ihre Versicherung die Leistung bereits mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit verweigert, sollten Sie diese Entscheidung von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen lassen. Er hat die aktuelle Rechtsprechung im Blick und kann einschätzen, ob sich ein Einspruch lohnt.
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