In Deutschland passieren immer mehr Unfälle mit Radfahrern. Dabei wird vom Autofahrer erwartet, ganz besonders auf Radfahrer als „schwächere Verkehrsteilnehmer“ Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese den Fahrfehler begangen haben. Unfälle mit Radfahrern beziehen sich deshalb meist nicht nur auf eine Kostenerstattung für die Reparatur oder die Neuanschaffung des Fahrrads, sondern münden meist in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Wie der Unfall abgelaufen ist und wer die Schuld trägt, spielt zunächst keine Rolle. Das bedeutet, dass z.B. die Betriebsgefahr eines Fahrrads im Vergleich zu einem Auto nicht gewertet wird. In der Regel haftet der Autofahrer – auch ohne einen Verstoß begangen zu haben – allein.
Doch wie reagiert man richtig? Viele Autofahrer halten es für höflich, Kontakt mit dem geschädigten Radfahrer aufzunehmen, ihn zu besuchen und kleine Geschenke zu machen. Doch Vorsicht! Alle Formen der Kontaktaufnahme sollten mit dem eigenen Anwalt abgestimmt werden, da in der Aufregung oft voreilige Schuldeingeständnisse abgegeben werden, die später immense Auswirkungen auf das Strafverfahren haben. Teilweise werden aus Bagatellunfällen langwierige Krankenhausgeschichten mit Spätfolgen und Arbeitsunfähigkeit gemacht. Der klassische Fall ist das so genannte HWS-Syndrom, das kaum nachweisbar ist. Manchmal werden auch Vorerkrankungen, zum Beispiel am Knie, auf den Unfall geschoben. Die strafrechtlichen Folgen sind dann unabsehbar.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Ein erfahrener Verkehrsanwalt hält Ihnen auch in solchen Fällen den Rücken frei. In meiner beruflichen Praxis habe ich schon hunderte von Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vertreten, die Mehrzahl der Fälle konnten durch mich zur Einstellung des Verfahrens gebracht werden.
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