Was jüngst das Oberlandesgericht Naumburg festgestellt hat, sollte eigentlich selbstverständlich sein: Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen – auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts. Denn oft ist unklar, wie die Fotos der Blitzgeräte eigentlich zustande kommen, da die Gerätehersteller nur ungern die exakten Funktionsweisen preisgeben. Aber nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, kann er die Messung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Zudem gibt es zwischen dem vermeintlichen Temposünder und der Polizei keine Waffengleichheit, wenn diese die Bedienungsanleitung unter Verschluss hält!
Die Naumburger Richter sagen ganz klar, dass es nicht ausreicht, den Verteidiger einfach auf allgemeine Funktionsweisen von Geschwindigkeitsmessgeräten zu verweisen. Zudem ergeben sich aus der betreffenden Bedienungsanleitung oft neue Fragen in Bezug auf die Messung, die es dann zu klären gilt. Fakt ist: Die Nichtherausgabe von Messdaten und Anleitungen ist daher ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und den Aufklärungsgrundsatz – das Verfahren muss dann eingestellt werden!
Und gerade wenn es um standardisierte Messverfahren geht, spielt die Bedienungsanleitung eine wichtige Rolle: Nur wenn die Bedienungsschritte und der Ablauf exakt von den Beamten eingehalten wurden, ist ein standardisiertes Messverfahren überhaupt möglich.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Für alle Betroffenen gilt daher: Gleich nach Erhalt des Anhörungsschreibens muss ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, der sein Recht auf Akteneinsicht nutzt und dabei auch die Bedienungsanleitung beizieht. Nur so ist eine erfolgreiche Verteidigung gewährleistet!
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