Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerIn der Faschingszeit wird viel gefeiert und zu fetten Pfannkuchen fließt meist reichlich Alkohol. Gerade rund um den Rosenmontag lassen sich oft ansonsten selten trinkende Menschen dazu animieren, mitzutrinken. Häufig wird dann der eigene Pegel unterschätzt. Kein Problem, so lange das Auto stehen bleibt. Denn der Griff zum Zündschlüssel kann – auch und gerade um nur kurz nach Hause zu fahren – fatale Folgen haben. Dies zeigen jedes Jahr die alkoholbedingten Unfallstatistiken der Polizei. Auch ohne Unfall werden in der Karnevalszeit betrunkene Autofahrer meist auf frischer Tat ertappt. Denn jedes Jahr kontrolliert die Polizei allein zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch bundesweit verstärkt mehrere hunderttausend Verkehrsteilnehmer, bestätigt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. Die Folge: Führerschein ade!

Wer bei einer Polizeikontrolle mit 0,5 Promille erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen! Bei alkoholtypischem Verhalten, beispielsweise Schlangenlinien-Fahren, Wanken oder Lallen, drohen diese Konsequenzen bereits ab 0,3 Promille. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt jeder Kraftfahrer als fahruntüchtig und muss mit einer hohen Geldstrafe und mindestens sechs Monaten Fahrerlaubnisentzug rechnen. Für Radfahrer liegt die Promillegrenze übrigens bei 1,6 Promille.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Wird Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht, gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Denn gerade Angaben, wann das letzte Glas getrunken wurde, bieten den Behörden die Möglichkeit, den Alkoholwert zurück zu berechnen. Auch sollten „freiwillige“ Koordinationstests verweigert werden. Solche Tests entlasten Sie nicht, sondern dienen dazu, Ihnen Ausfallerscheinungen anzulasten.


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