Eine junge Autofahrerin stand mit ihrem Ford Escort auf einem Parkplatz. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötzlich fuhr dessen Fahrerin rückwärts und verursachte bei ihr einen Frontschaden. Die Geschädigte verlangte die Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro von der gegnerischen Versicherung. Diese zahlte allerdings auf die Reparaturkosten nur 176 Euro, mit der Begründung, die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen. Daraufhin erhob die junge Frau Klage vor dem Amtsgericht.
Der Richter erklärte, dass eine Versicherung den Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auch auf eine freie Fachwerkstatt verweisen darf. Der Geschädigte kann dagegen aber auch widersprechen, warum eine solcher Verweis nicht zumutbar ist – z.B., weil das Fahrzeug schon immer in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde oder weil eine freie Werkstatt nicht gleichwertig arbeiten kann oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Das Urteil zeigt, dass die Geschädigte hier nicht pauschal darauf verwiesen werden durfte, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherung hätte ihr mehrere konkrete Werkstätten nennen müssen, die eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich günstiger sind. Dies war hier aber nicht geschehen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte auf eine freie Werkstatt verwiesen werden. Dabei müssen ihm aber konkrete gleichwertige und zumutbare Werkstätten genannt werden! Oft versuchen Versicherungen hier,
Unfallgeschädigte um die Reparaturkosten zu prellen! Holen Sie sich deshalb Hilfe von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht ein. Er übernimmt die Regulierung mit der Versicherung in Ihrem
Interesse.
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