Das Statistische Bundesamt vermeldete kürzlich einen deutlichen Rückgang der Verkehrstoten. Die Zahl wird nach ersten Schätzungen im Jahr 2012 voraussichtlich um mehr als 7 % auf etwa 3.700 Verkehrstote sinken. Trotz der positiven Tendenz ist der Gedanke, einen Menschen bei einem Unfall zu töten, für jeden Autofahrer ein Albtraum. Das Gesetz sieht für den Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, kommt jedoch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung nicht mehr in Betracht. Hier ist die Gefängnisstrafe kaum zu vermeiden, insbesondere bei einem Blutalkoholwert von über 1,43 Promille.
Für die Verteidigung ist gerade bei fahrlässiger Tötung das Aussageverhalten des Täters nach dem Unfall von Bedeutung. Als Grundsatz gilt, dass gegenüber Dritten, insbesondere der Polizei keine Erklärungen zu den Umständen der Tat abgegeben werden dürfen. Der Täter ist aufgrund der Schocksituation oft geneigt, aus seiner Sicht entschuldigende Umstände und Erklärugen vorzutragen, die später jedoch gegen ihn verwertet werden können. Sinnvoll ist bereits an dieser Stelle zu schweigen und umgehend einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt um Hilfe zu bitten.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: In Fällen der fahrlässigen Tötung enthalten die Akten oft hunderte bis tausend Seiten. Aus meiner Erfahrung kann ich raten, dass die Betreuung solcher Mandate im Team – also unter Hinzuziehung eines weiteren erfahrenen Berufskollegen der Kanzlei – sinnvoll ist. Denn der Strafprozess ist sehr umfangreich und kann täglich mehrere Stunden fordern. Die Verteidigung durch zwei Kollegen schafft eine Entlastung, bei der am Ende der Mandant profitiert.
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