Bei einem Auffahrunfall ist nicht automatisch der Auffahrende schuld, wie viele Autofahrer zu Unrecht vermuten. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war ein Autofahrer auf ein vor ihm fahrendes Auto aufgefahren. Der Fahrer vor ihm war nämlich an einer Ampel bei Grün zunächst angefahren, hat dann aber plötzlich gebremst, weil er eine sich nähernde Straßenbahn gesehen hat. Die Straßenbahn hielt allerdings an einer Haltestelle vor der Kreuzung. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Behinderung des Verkehrsflusses, da der Autofahrer ohne eine für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abgebremst hat und dadurch das Auffahren des Hintermanns unvermeidlich wurde.
Dies zeigt: Mit der rechtlichen Bewertung ist es gar nicht so einfach. Passiert also ein Auffahrunfall auf ein abbremsendes Fahrzeug, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Abbremsen verkehrsbedingt und angemessen war. In diesem Fall haftet der Auffahrende im Allgemeinen zu 100 %. Bei einem grundlosen Bremsen des Vordermanns tritt seine Betriebsgefahr dagegen nicht voll zurück. Die Mithaftungsquote kann dann bis zu 50 % betragen! Erlaubt ist ein starkes Bremsen deshalb nur bei einem zwingenden Grund. Das heißt, es muss eine akute Gefahr für Leib oder Leben des Fahrers oder eines Dritten bestehen, wobei auch die Gefährdung eines Tiers oder einer wertvollen Sache genügen kann.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Bei Auffahrunfällen muss der Hintermann beweisen, dass der Vorausfahrende grundlos stark abgebremst hat. „Stark“ bremsen heißt: Mehr als normales
Abbremsen. Gerade dieser Beweis ist in der Praxis sehr kompliziert. Schalten Sie in einem solchen Fall deshalb rechtzeitig einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt ein, der sich um ein Gutachten und die richtige Argumentation kümmert.
Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...