Durchschnittlich 70.000 Unfälle mit Radfahrer passieren jedes Jahr – das sind rund 17 % aller Unfälle im Straßenverkehr. Kommt ein Radfahrer durch einen Autofahrer zu Schaden, können ihm entsprechende Ersatzansprüche zustehen. Dabei muss es noch nicht einmal zu einem direkten Zusammenstoß kommen, es genügt, wenn der Autofahrer eine Gefahr für den Radfahrer geschaffen hat. Diese Gefährdungshaftung des Autofahrers wäre höchstens im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen, was in der Praxis kaum vorkommt. Auch steht einem Radfahrer für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er nachweist, dass er ständig auf sein Fahrrad angewiesen ist.
Doch auch Radfahrer müssen sich an die allgemeinen Verkehrsregeln halten! Beispielsweise gilt auch für sie das Rechtsfahrgebot. Ein Radfahrer muss möglichst weit rechts fahren – vor allem bei Dunkelheit jetzt im Winter! Ebenso gilt das Sichtfahrgebot: Mangelnde Beleuchtung des Fahrrads begründet eine Vermutung für das Verschulden des Radfahrers am Unfall. Was viele nicht wissen: Radwege müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit einem entsprechenden Verkehrsschild gekennzeichnet ist. Wer mit seinem flotten Rennrad die auf dem Radweg fahrenden Ausflugsradler überholen will und dafür den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, der haftet im Falle eines Unfalls mit! Das gilt auch für Sportfahrer, selbst wenn sie sich gerade im Training befinden.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Die Bemessung des Schadens bei Radfahrern ist schwierig, denn für Fahrräder existieren keine Nutzungsausfalltabellen wie es sie für Kraftfahrzeuge gibt. Im Falle eines Unfalls wenden sich Radfahrer am besten gleich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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