Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerEin Porschefahrer fuhr in der Stadt auf der linken Spur. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Plötzlich kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertür des Porsches wurde dabei eingedellt und der Radlauf des Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von über 3.000 Euro. Diesen Schaden wollte der Porschefahrer ersetzt haben. Schließlich ist der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach der Mercedesfahrer heftig: Im Gegenteil, der Porschefahrer hat ihn links überholt und ist dann einfach ohne zu blinken nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Es steht Aussage gegen Aussage.

Vor Gericht sprach der Richter dem Porschefahrer genau die Hälfte des Schadensbetrags zu. Grundsätzlich hat er zwar einen Anspruch auf Schadenersatz, erklärt der Richter. Dabei ist hier aber eine Haftungsquote von 50% zugrunde zu legen. Denn auch nach Durchführung der Beweisaufnahme war der genaue Unfallhergang nicht mehr aufklärbar. Beide Versionen waren denkbar und plausibel. Es sprach kein erster Anschein gegen den Mercedesfahrer, dass er den Unfall verursacht habe, da eben nicht feststand, wer von den beiden eigentlich den Fahrstreifen gewechselt hat. Damit verbleibt es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Wenn die Schuldfrage nicht klar ist, weil Aussage gegen Aussage steht, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt einschalten, denn die Haftungsquote ist keineswegs auf 50:50 festgelegt! Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht klärt im Vorfeld prozessvorbereitend bereits entscheidende Fragen, zum Beispiel, ob ein eigenes Gutachten eingeholt werden sollte, das den Unfall rekonstruiert.


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