Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerUm Weihnachtsgeschenke zu besorgen fuhr Harry H. mit seinem Kombi in ein Parkhaus in der Innenstadt. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein. Als er beladen mit Einkaufstaschen zurückkam, öffnete er die Heckklappe. Aufgrund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde erheblich beschädigt. Sie musste ein- und ausgebaut, gespachtelt und lackiert werden. Die Kosten dafür beliefen sich auf knapp 1.000 Euro. Diesen Betrag wollte Harry H. vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Schließlich hat dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, meint Harry H. Nirgends haben sich Hinweisschilder befunden.

Der Inhaber des Parkhauses bezahlte jedoch nichts. Schließlich, so sagt er, hat Harry H. nicht aufgepasst. Auch der Richter vom Amtsgericht gab Harry H. kein Recht. Zwar muss man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge bis zu zwei Metern geeignet ist, nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Hindernisse in einem Bereich über den Verkehrsflächen befinden, wo mit ihnen nicht gerechnet werden muss. In dem Fall hat sich der Eisenträger aber am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer. Der Eisenträger war gut sichtbar und deshalb hat es keiner besonderen Warnung bedurft. Darüber hinaus muss sich der Parkende selbst vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen kann.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht:  Gerade Schäden in Parkhäusern sind oft streitig. In vielen Fällen kommen die Parkhausbetreiber nämlich ihrer Hinweispflicht nicht nach. Ist ein Schaden in einem Parkhaus entstanden, weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht Rat.


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