Jenna K. wollte ihre Freundin besuchen. Auf dem Weg dorthin fuhr sie in einen Kreisverkehr. Im Kreisel gab es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung zum Kreisel stand das Schild „Vorfahrt gewähren“. Jenna K. fuhr erst auf der mittleren Fahrbahn. Als sie auf die Rechtsabbiegerspur wechselte, kollidierte sie mit einem gerade einfahrenden Autofahrer. Ihre Reparaturkosten wollte Jenna K. von der Versicherung des Autofahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen und behauptete, Jenna K. ist schuld am Unfall, weil sie die Spur gewechselt hat. Jenna K. war aber davon überzeugt, dass sie im Kreisverkehr Vorfahrt hat.
Vor Gericht bekam Jenna K. teilweise Recht: Entgegen verbreiteter Meinung ist es nicht so, dass Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt haben! Nach der Straßenverkehrsordnung ist das nur so, wenn an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ angebracht sind – ansonsten gilt die übliche Regel „Rechts-vor-Links“! Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genügt nach Ansicht der Richter nicht. Allerdings hat der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im konkreten Fall von Jenna K. kommen sogar noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Bei einem Spurenwechsel hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Daher traf Jenna K. ein Mitverschulden von einem Drittel.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Autofahrer, die sich in einem Kreisverkehr befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisel einfahren. Bei jedem Unfall ist es deshalb am besten, so schnell wie möglich einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten – nur er kann die Lage rechtssicher beurteilen.
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