Verkehrsschilder müssen für jeden Verkehrsteilnehmer – auch ortsunkundige – durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar und verständlich sein. Wenn die Schilder aber irreführend sind, dann kann das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn der Schilder missversteht, gemindert sein oder es kann ihm sogar aus seiner Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf gemacht werden. Und so hat auch das Thüringische Oberlandesgericht einem Radfahrer Recht gegeben, der wegen falscher Beschilderung falsch gefahren war und einen Unfall verursacht hat.
Der Radfahrer war am Pfingstsonntag bei schönem Wetter mit seinem Fahrrad unterwegs. Er fuhr auf einer Kreisstraße und wechselte dann kurz vor einer Ortschaft auf den Gehweg, denn in seiner Fahrtrichtung stand das Schild „Radfahrer kreuzen“ und darunter war der Weg als „Radwanderweg“ ausgeschildert. Nach der Ortseinfahrt lief plötzlich eine alte Dame aus einer Hofeinfahrt heraus und die beiden stießen zusammen. Die Frau stürzte und wurde schwer verletzt. Das Amtsgericht und auch das Landgericht haben den Radfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dass aber ein weiteres Schild am Ortseingang fehlte, das den Weg eindeutig als reinen Fußgängerweg ausgezeichnet hätte, erkannte erst das Thüringische Oberlandesgericht. Die Richter erklärten, dass der Radfahrer zwar nicht berechtigt war, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Diesen Irrtum kann man ihm aber nicht vorwerfen, da Sinn und Tragweite der Verkehrsschilder sofort klar und eindeutig erkennbar sein müssen, ohne dass weitere Überlegungen notwendig sind.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Wird eine falsche Fahrweise durch völlig missverständliche Verkehrsschilder hervorgerufen, kann eine ansonsten blühende Strafe sogar ganz entfallen.
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