Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerDer Rentner Herbert D. wollte am Samstagnachmittag seine Tochter im Nachbarort besuchen. Auf der Fahrt dorthin wurde er außerorts auf der Kreisstraße im Bereich einer Kreuzung von einer mobilen Radarfalle geblitzt. Angeblich hatte er statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 112 km/h. Deshalb blühte ihm eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat! Eine Katastrophe für den Rentner. Der rüstige Herbert wandte sich zum Glück gleich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Und dieser legte sofort Rechtsbeschwerde ein.

In der Gerichtsverhandlung wurde dann auch der Polizist vernommen, der das Blitzgerät bedient hat. Es sagte aus, dass er auf eine Entfernung von 141 Metern gemessen hat. Er erklärt, dass das Auto von Herbert D. mitten auf der Kreuzung gewesen ist, als er die überhöhte Geschwindigkeit gemessen hat. Der Verkehrsanwalt rügte, dass der gesamte Abschnitt, auf dem die Geschwindigkeit beschränkt ist, höchstens 200 Meter lang ist. Wenn der Polizist also 141 Meter entfernt war, dann kann Herbert D. ja gar nicht mitten auf der Kreuzung gemessen worden sein! Das Gericht gab dem Anwalt recht. Die Entfernungsangaben eines Polizisten zu einer Geschwindigkeitsmessung müssen schließlich nachvollziehbar sein. Entweder war hier die Entfernungsangabe des Polizisten falsch oder das Gerät hat falsche Werte angezeigt. Vielleicht hat sich die Messung gar auf ein anderes Fahrzeug bezogen, überlegten die Richter und stellten das Verfahren zugunsten von Herbert D. ein.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Dieser Fall wurde genauso vom Oberlandesgericht Hamm entschieden. Es lohnt sich also fast immer, die Entfernungsangaben von Zeugen – sogar wenn es sich um Polizisten handelt – kritisch zu überprüfen.


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