Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerIn jedem Bundesland gibt es unterschiedliche interne Richtlinien für die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung. Diese Richtlinien regeln die Mindestabstände für die Aufstellung von Blitzgeräten. Sie gelten hinter Verkehrsschildern, mit denen die Geschwindigkeit beschränkt wird. Wenn also ein Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h auf einem unbeschränkten Autobahnabschnitt fährt und sein Fahrzeug wegen Verkehrszeichens abbremsen muss, das eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h vorschreibt, so bestehen gute Chancen gegen den Bescheid vorzugehen, wenn er von einem Blitzer erwischt wird, der nur 50 m hinter dem Schild auf die Vorbeifahrenden wartet. Der anwaltliche Einspruch wird lauten, dass es unmöglich war, innerhalb von nur 50 Metern hinter dem Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.

Für Messungen allerdings, die vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt werden, sind die Richtlinien nicht anwendbar. Sie beziehen sich nämlich nicht auf Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufheben. Darauf haben die Richter vom Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen. In dem Fall hatte sich der Autofahrer gegen eine Messung gewehrt, die 90 m vor der Ortsausgangstafel durchgeführt wurde. Zwar schreiben die internen Verwaltungsvorschriften in Baden-Württemberg für eine Geschwindigkeitsmessung einen Abstand von 150 m zum beschränkenden Verkehrszeichen vor. Die Verwaltungsvorschriften gelten jedoch nur für den Abstand nach der Geschwindigkeitsbegrenzung! Die Abstandsregel gilt also nicht vor dem Ortsschild!

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Oft werden Blitzer recht nah bei Verkehrszeichen aufgestellt. Deshalb lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte und der Messung durch einen erfahrenen Anwalt immer.


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