Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerEine Autofahrerin verlangte Schadensersatz wegen eines Steinschlagschadens an ihrer Frontscheibe von einem LKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber. Sie fuhr mit ihrem PKW auf einer Bundesstraße hinter dem Kies-LKW her. Plötzlich wurde ihre Scheibe von einem Stein getroffen. Der LKW-Fahrer bestritt seine Schuld, doch das Landgericht Heidelberg gab der Autofahrerin Recht. Die Richter sahen es als bewiesen an, dass der Steinschlagschaden an der Frontscheibe entstanden war, während die Fahrerin hinter dem LKW fuhr. Der Gegenverkehr war als Ursache auszuschließen, da ein Stein dann nur in einer Seitwärtsbewegung herangeschleudert worden wäre.
 
Für die Haftung in solchen Fällen reicht es aus, wenn allein der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu einem Schaden führt! Dem LKW-Fahrer musste die Frau daher kein Verschulden nachweisen. Der LKW-Fahrer konnte in diesem Fall auch nicht beweisen, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Ein solches Ereignis liegt dann vor, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des LKW aufgewirbelt und auf die Frontscheibe des Hintermanns geschleudert wird. Einen Haftungsausschluss für den LKW-Fahrer gab es deshalb nicht. Eine Mithaftung der Autofahrerin  wegen der allgemeinen Betriebsgefahr ihres eigenen PKW kam auch nicht in Betracht. Denn für sie war der Unfall ein unabwendbares Ereignis. Dem in Sekundenbruchteilen eintretenden Steinschlag konnte sie weder ausweichen noch ihm vorbeugen.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht:  Es passiert öfter, als man denkt: Ein Transporter hat seine Ladung nicht ausreichend gesichert und es fallen Gegenstände herab. Auch diesem Fall gibt es keinen Haftungsausschluss – und der Geschädigte hat vollen Anspruch auf Schadenersatz!


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