Bei der Geschwindigkeitsmessung tut sich etwas in der Rechtsprechung! Gleich zwei Gerichte, die Amtsgerichte Landstuhl und Kaiserlautern, haben jüngst in zwei beachtenswerten Entscheidungen die Verfahren wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eingestellt. In beiden Fällen wurde die Geschwindigkeit mittels „ESO 3.0“ gemessen. Dieses Messgerät produziert Fotos und blendet gleichzeitig den Geschwindigkeitswert ein. Dabei ist unklar, wie diese Fotos eigentlich zustande kommen, da der Hersteller des Geräts nicht verrät, wie die Messwertbildung genau erfolgt. Die Verteidiger hatten deshalb in beiden Verfahren erfolgreich argumentiert, dass weder ein Sachverständiger noch das Gericht selbst die korrekte Messung überprüfen kann.
Aufgrund von Schatten auf den Bildern bestand nämlich der Verdacht, dass die Messungen nicht ordnungsgemäß wie in der Bedienungsanleitung vorgesehen durchgeführt wurden – und das Gericht war nicht in der Lage aufzuklären, ob man eine Fehlmessung ausschließen kann oder nicht. Die Nichtherausgabe der Messdaten werteten die Richter als Verstoß gegen das rechtliche Gehör und den Aufklärungsgrundsatz – die Verfahren wurden eingestellt! Für alle Betroffenen dieser Messanlage gilt daher: Gleich nach Erhalt des Anhörungsschreibens muss ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, der hier erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten hat und die Einstellung des Verfahrens bewirken kann. Er wird seine grundsätzlichen Bedenken gegen die Messmethode ESO 3.0 vorgetragen und durch geeignete Beweisanträge ergänzen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Auch Betroffene anderer Messgeräte sollten sich an einen Verkehrsrechtler wenden. Denn durch die neuen Gerichtsentscheidungen liegt es nahe, dass auch andere Messverfahren infrage stehen.
Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...