Anton T. fährt um 2:45 Uhr morgens von einer Feier nach Hause. Wenige Kilometer vor seinem Ziel streift er plötzlich die Leitplanke, gerät auf die Mitte der Fahrbahn und verursacht einen Auffahrunfall mit einem Transporter. Zum Glück nur Blechschäden. Der herbeigerufenen Polizei erzählt Anton, dass er wohl in einen Sekundenschlaf gefallen ist. Dass der Sekundenschlaf ein äußerst schlechtes Verteidigungsargument war, erfährt Anton T. im späteren Strafverfahren, in dem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit gegen ihn ermittelt wird. Es drohen eine saftige Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Starke Müdigkeit beeinflusst die Leistungsfähigkeit bis hin zur Fahruntüchtigkeit und ist sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille vergleichbar. Am besten ist es deshalb, keine Angaben zur Sache zur machen. Nur so kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Sie optimal verteidigen. Er überprüft, ob der müde Fahrer tatsächlich fahruntauglich geworden ist. Denn die Fahruntauglichkeit liegt bei allgemeiner Müdigkeit am Ende eines langen Tages noch nicht vor. Selbst wenn ein Fahrzeug bei Helligkeit und trockener Fahrbahn von der Spur abkommt, spricht ohne weitere Umstände nichts für ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Fahrers durch bewusstes Hinwegsetzen über seine einsetzende Übermüdung, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Auch aus der zurückgelegten Fahrtzeit lässt sich keine Schlussfolgerung ziehen, dass ein bevorstehendes Einschlafen grob fahrlässig verkannt wurde.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Haben Sie bereits eine Aussage gemacht, kann ein erfahrener Anwalt die Unverwertbarkeit feststellen lassen. Denn in vielen Fällen hat die Polizei nicht über das Aussageverweigerungsrecht belehrt.
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