Eine 70-jährige Fußgängerin stürzte auf einem Gehweg, der sich in sehr schlechtem Zustand befand. Er hatte zahlreiche tiefe Löcher und Risse. Anstatt den Gehweg aus DDR-Zeiten zu reparieren, stellte die Stadt lediglich ein Warnschild „Achtung Gehwegschäden“ auf. Die Seniorin, die sich neben Schürfwunden im Gesicht und starken Prellungen bei dem Sturz auch das Handgelenk verstaucht hatte und außerdem vier Zähne verlor, verklagte die Stadt auf Schmerzensgeld. Doch die Stadt weigerte sich: Die Seniorin hat sich unvorsichtig verhalten, da sie die Schadstellen nicht ständig im Auge behielt. Sie trifft ein weit überwiegendes Eigenverschulden, meint die Stadt.
Doch wer ist schuld, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt und sich dabei schwer verletzt? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zum Glück zugunsten der Seniorin entschieden. Die Richter erklären, dass Fußgänger die Stolpergefahr nicht erkennen müssen, auch wenn der gesamte Weg in schlechtem Zustand ist. Zudem konnte man in dem Fall auch nicht ausweichen, ohne sich selbst zu gefährden, weil der ganze Weg löcherig war. Die Stadt hat damit ihre Verkehrssicherheitspflicht verletzt. Ein Warnschild reicht auch nicht aus. Nun muss die Stadt neben dem Schmerzensgeld von rund 3.400 Euro und Schadenersatz auch noch alle Prozesskosten zahlen. Die Stadt muss zudem für 90 Prozent der Folgekosten, etwa für Behandlungen, aufkommen.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Früher hatten Fußgänger kaum eine Chance, juristisch gegen desolate Bürgersteige vorzugehen. Die Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts zeigt jetzt, dass sich die Rechtsprechung geändert hat. Verunfallte Fußgänger sollten in so einem Fall umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte gegen Stadt und Land durchzusetzen.
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