Leon G. hat hin und wieder Cannabis geraucht. Als er einige Zeit später in eine Polizeikontrolle gerät, wird eine Blutprobe genommen. Ein Sachverständiger äußert sich, dass die THC-Blutkonzentration dafür spreche, dass Leon G. nicht nur gelegentlich Cannabis rauche. Das Gericht verurteilt ihn deshalb wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Diese Strafe will Leon G. nicht hinnehmen, da sein Cannabiskonsum erhebliche Zeit zurücklag und so legt sein Verteidiger Beschwerde ein.
Und tatsächlich: Auf die Rechtbeschwerde hin hebt das Kammergericht die Entscheidung auf. Trotz des nachgewiesenen Cannabiskonsums ist die Begründung des Amtsgerichts ungenügend! Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel, so die Kammerrichter, ob eine zuverlässige Methode zur Rückrechnung zum Konsumzeitpunkt existiert. Der Richter durfte sich deshalb nicht einfach darauf beschränken, die Ergebnisse des Sachverständigen wiederzugeben. Allein der Nachweis von THC im Blut genügt also nicht, um wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Fahrer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt nur derjenige, der hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung berauschender Mittel steht. Doch wann hätte Leon G. wissen können, dass sein zurückliegender Drogenkonsum seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt?
Insbesondere dann, wenn zwischen dem Konsum von Rauschmitteln und der Autofahrt längere Zeit verstrichen ist, kann es an der Erkennbarkeit für den Fahrer fehlen. Folglich kann eine Blutprobe allein auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen und eine Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht aussichtsreich sein.
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