Ein Unfall ist schon schlimm genug. Nur gut, dass in den meisten Fällen die die Kfz-Haftpflichtversicherung einspringt und den Schaden übernimmt. Allerdings gibt es in der Praxis auch Fälle, in denen sich die Versicherung das Geld beim Versicherungsnehmer zurückholt! Denn wenn ein Autofahrer einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht, dann hat die Versicherung gegen ihn einen Regressanspruch. Das bedeutet, sie kann sich ihre Erstattungen wiederholen. Das Amtsgericht Nürtingen hat dazu entschieden, dass dieser Anspruch dann vorliegt, wenn der Autofahrer beim Unfall mehr als 1,25 Promille hatte. Bei jedem Wert, erklärt der Richter aus eigener Erfahrung, der über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, begeht der Fahrer sogar eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegenüber seiner Versicherung.
Wer nachweisbar alkoholisiert in einen Unfall verwickelt ist, der kann also nicht mehr auf den Schutz seiner Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung bauen. Denn dann greift die so genannte Trunkenheitsklausel in den Allgemeinen Kfz-Versicherungs-Bedingungen (AKB)! Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht, denn sie verlangt von jedem Fahrzeugführer die Obliegenheit, ein Fahrzeug nur in nüchternem Zustand zu führen. Passiert ein Unfall dennoch im alkoholisierten Zustand, erstattet die Kfz-Haftpflicht zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners, holt sich dann aber das Geld vom Alkoholsünder zurück.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Der Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung ist bei grober Fahrlässigkeit pro Schadenfall auf 5000 Euro begrenzt, während die Versicherung bei Vorsatz eine Leistung ganz ablehnen kann. Fragen Sie hier am besten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Hilfe bei der Regulierung!
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