Marcus H. kommt nach einem langen Arbeitstag nach Hause und öffnet nichts ahnend seinen Briefkasten. Der selbstständige Immobilienmakler kann nicht glauben, was er da in Händen hält: Eine Vorladung von der Polizei! Dass das kein gutes Zeichen sein kann, ist Marcus H. klar. In dem Brief steht, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Marcus H. soll deshalb an einem bestimmten Termin bei der Polizei vorsprechen. Marcus H. will die Sache so schnell wie möglich aus der Welt schaffen und den Vorwurf richtig stellen. Er hat ja nichts zu verbergen. Doch Tatsache ist: Marcus H. ist aus Sicht der Polizei ein Beschuldigter. Erfahrungsgemäß wird man ihm nicht glauben. Alles, was er aussagt, wird die belastenden Informationen der Polizei bestätigen und ist später kaum noch gerade zu rücken.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sie müssen nicht zur Polizei gehen! Denn auch wenn eine Vorladung Sie dazu auffordert, sollten Sie nicht bei der Polizei erscheinen. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin. Das Nichterscheinen und das Verweigern einer Aussage ist nicht problematisch und bringt Ihnen keinen Nachteil. Natürlich regelt sich die Angelegenheit damit nicht von selbst. Nachdem Sie den Termin ohne weitere Einlassungen abgesagt haben, sollten Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Dieser schaut sich die Akte an und prüft die vorliegenden Beweismittel, zu denen Sie keinen Zugang haben. Danach entwirft er für Sie eine geeignete Strategie zum weiteren Vorgehen. Wichtig: Nur wenn Sie keine Aussage gegenüber der Polizei gemacht haben, kann Ihr Verteidiger etwas bewirken und eine Verfahrensbeendigung erreichen.
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