Jeder Autofahrer hat die Situation schon selbst erlebt: Man hört das Martinshorn und sieht im Rückspiegel Blaulicht flackern. Grundsätzlich haben Einsatzfahrzeuge wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungswagen weitgehende Sonderrechte im Verkehr und dürfen von normalen Verkehrsteilnehmern nicht behindert werden. Dennoch kommt es im Eifer des Gefechts auch zu Unfällen. Doch wie sieht es hier mit der Haftung aus, vor allem, wenn man sich selbst an die Verkehrsregeln gehalten hat? Nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen andere Verkehrsteilnehmer bei der Haftung den Kürzeren. Denn Rettungsfahrzeuge dürfen nach Ansicht der Richter darauf vertrauen, dass ihnen die übrigen Verkehrsteilnehmer ausweichen und so sollen diese bei einer Kollision ganz alleine haften! Im entschiedenen Fall stieß ein mit Blaulicht und Sirene fahrender Einsatzwagen mit einer Autofahrerin zusammen. Als diese ordnungsgemäß links abbiegen wollte, versuchte das Rettungsfahrzeug, sie links zu überholen.
Doch Autofahrer müssen nicht zwangsläufig immer alleine haften! Denn auch im Einsatz müssen sich Rettungsfahrer an Regeln halten. Das Oberlandesgericht Naumburg erklärt, dass der Rettungsdienst mit haftet, wenn er vergessen hat, sein Martinshorn einzuschalten oder völlig unachtsam in eine Kreuzung einfährt. Die Richter gaben damit einem Autofahrer Recht, der im Kreuzungsbereich mit einem Rettungswagen zusammengestoßen war. Die Fahrer eines Rettungsfahrzeugs dürfen trotz Noteinsatz nicht „blindlings oder auf gut Glück“ bei roter Ampel über die Kreuzung brausen, rügten die Richter.
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Kollisionen mit Einsatzfahrzeugen sind kompliziert und Haftungsfragen umstritten. In diesem Fall sollten Sie deshalb einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen.
Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...