Gegen Oliver K. wurde eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, weil der junge Mann viel zu schnell unterwegs war. Nachdem Oliver K. Einspruch eingelegt hat, wird von dem zuständigen Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet. Natürlich ist ihm die ganze Sache und vor allem ein Auftritt vor Gericht unangenehm. Hinzu kommt, dass Oliver K. am Tag der Verhandlung eine Abschlussprüfung als Schreiner hat. Doch ein Betroffener ist grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung beim Gericht zu erscheinen. Was soll Oliver K. tun?
Oliver K. wendet sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen erwirken. Hierfür muss Oliver K. bestimmte Erklärungen abgeben, beispielsweise dass er sich in der Hauptverhandlung nicht ergänzend zur Sache äußern wird, also von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat Oliver K. sogar einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Jetzt kann er sich durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen und muss nicht vor Gericht auftreten.
Mein Tipp: Sollte eine Gerichtsverhandlung auf Sie zukommen, dann gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass der Angeklagte zur Anwesenheit verpflichtet ist. Ein Fernbleiben von der Verhandlung wäre leichtfertig, denn der Richter kann den Einspruch verwerfen, aber auch die Vorführung anordnen oder sogar Haftbefehl erlassen! Das gilt nicht, wenn das Fernbleiben genügend entschuldigt ist. Wenden Sie sich daher rechtzeitig an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihre Entbindung vom persönlichen Erscheinen veranlasst.
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