Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerBei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr tritt bereits nach drei Monaten die Verjährung ein. Das kam auch Unternehmer Wolfgang L. zugute: Sein Mitarbeiter Heinz H. war mit einem Firmenwagen der GmbH unterwegs, als er in eine Radarfalle geriet. Den von der Bußgeldstelle übersandten Fragebogen
übergab Unternehmer Wolfgang L. seinem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Anwalt teilte der Behörde mit, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, das von mehreren Personen genutzt wird. Nach einiger Zeit ersuchte die Bußgeldstelle die am Ort ansässige Polizei, um den Fahrer zu ermitteln. Ohne Erfolg, die Beamten konnten den Fahrer im Betrieb von Wolfgang L. nicht identifizieren. Schließlich erließ die Bußgeldbehörde in ihrer Verzweiflung gegen den Chef der GmbH, Wolfgang L., einen Bußgeldbescheid, als bereits drei Monate verstrichen waren. Das war zu spät, bestätigte auch das Gericht: Nur wenn dem für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Fahrer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, ist die dreimonatige Verjährungsfrist unterbrochen.

birne artikel Daher mein Tipp: Es kann sich lohnen, die Bußgeldakte im Hinblick auf eine solche Verjährung zu überprüfen! Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft darüber hinaus, ob die behördliche Aktenführung zu beanstanden ist – wurde geschlampt, kann dies auch ein Verfahrenshindernis bedeuten. Übrigens: Auch wenn die erste Vernehmung des Fahrers bereits an Ort und Stelle stattgefunden hat, was immer dann der Fall ist, wenn man von der Polizei angehalten wurde, unterbricht eine nachfolgende schriftliche Anhörung nicht die dreimonatige Verjährungsfrist! Je nachdem, wie lange sich alles hinzieht, wird der Bußgelbescheid unter Umständen von der Behörde zu spät erlassen und man kann sich auch hier auf die Verjährung berufen!


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