Würden Sie mich denn auf diesem Bild erkennen? Diese Frage höre ich oft von Mandanten, die mit einem Anhörungsbogen in der Hand meine Kanzlei betreten. Ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild, das unscharf und kontrastarm ist, die Konturen des aufgenommenen Gesichts nur flach und kaum erkennbar abbildet und auf dem Ohren und Wangen der abgebildeten Person nicht erkennbar sind, ist zur Identifizierung nur bedingt geeignet, erklären die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg in einem neueren Urteil. Und was heißt das jetzt für den Mandanten?
Auch wenn das kopierte Foto auf dem Anhörungsbogen kaum eine Person erkennen lässt, heißt das leider noch nicht, dass das Bild unscharf oder kontrastarm und die Identifikation letztlich unmöglich ist. Denn die Bußgeldstelle kann auf Fotopapier ein hochaufgelöstes, hochglänzendes Lichtbild haben, womit die Identifizierung des Fahrers wahrscheinlicher wird. Hier kann nur die Akteneinsicht endgültige Sicherheit bieten. Dafür müssen Sie aber persönlich zur Bußgeldstelle – und hier liegt die Gefahr! Die Beamten können genau diesen Moment nutzen und prüfen, ob Sie derjenige auf dem Foto sind! Wer so ein Eigentor vermeiden will, sollte einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Dieser fordert die Akte an und kann durch das sich in der Akte befindliche Foto die tatsächliche Beweiskraft beurteilen.
Mein Tipp: Als Betroffener in einem Bußgeldverfahren, welches sich auf ein Lichtbild stützt, haben Sie durchaus gute Chancen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht kann in vielen Fällen die Bußgeldstelle oder den Richter davon überzeugen, dass die Lichtbildaufnahme für eine Verurteilung nicht ausreicht.
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