Viele Menschen neigen dazu, sich in Schutzbehauptungen zu flüchten, wenn ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot droht. Ich habe doch niemanden gefährdet, die Straße war ja leer, sagt der eine, und der andere behauptet, sein Tempo sei doch gar nicht so hoch gewesen. Tatsächlich können solche Aussagen als Schuldeingeständnis gewertet werden und machen die Lage nur schlimmer. Anderes gilt lediglich bei Notlagen, wenn der Fahrer einen Schwerverletzten ins Krankenhaus fährt oder eine geschockte Mutter gerade vom Unfall ihres Kindes erfahren hat und aus Sorge zu schnell nach Hause eilt. Angesichts dieser eher seltenen Ausnahmen ist es grundsätzlich erheblich sinnvoller, sich vor Polizei oder Bußgeldstelle nicht zur Sache zu äußern.
Am besten ist es, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Wohlüberlegt und am besten erst nach Akteneinsicht durch den Anwalt kann man sich zur Sache äußern. Die besten Chancen bestehen, wenn ein so genanntes Augenblicksversagen vorliegt. Ein häufiger Fall ist das Übersehen eines Verkehrszeichens oder einer Ampel. Oder der Fahrer fährt zusammen mit den Fahrzeugen auf der Nachbarspur los, obwohl er selbst noch Rot hat. Ein weiterer Grund zur Rechtfertigung besteht, wenn die Beschilderung zu unübersichtlich war oder eine Radaranlage zu dicht hinter einem Verkehrsschild aufgestellt wurde. Hier kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht gut argumentieren, damit dem Fahrer keine grobe Pflichtwidrigkeit vorgeworfen wird – sodass auch kein Fahrverbot verhängt werden darf!
Mein Tipp: Sinn macht eine Stellungnahme also erst, wenn ein Bußgeldbescheid vorliegt und ein erfahrener Verkehrsanwalt neben der nur ihm zustehenden Akteneinsicht auch einen Beschilderungsplan angefordert oder den Standort der Geschwindigkeitsmessanlage geprüft hat.
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