Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerMit einer Kaskoversicherung bin ich im Schadensfall rundum abgesichert – denken viele Autofahrer. Doch wer dies glaubt, übersieht dabei, dass man bei grober Fahrlässigkeit unter Umständen auf dem eigenen Schaden sitzen bleibt! Klassisches Beispiel ist die Trunkenheitsfahrt, aber auch bei schweren Verkehrsverstößen mit Unfallfolge, wie etwa dem Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschilds, droht dem Verursacher eine Absage der Versicherung in Bezug auf die Kostenübernahme des eigenen Schadens. Doch zunächst die gute Nachricht: Während die Versicherungen sich früher nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bei groben Verfehlungen des Versicherten auf volle Leistungsfreiheit berufen konnten, hat der Gesetzgeber dem vor ein paar Jahren den Riegel vorgeschoben. Führt der Kaskoversicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, haftet seine Versicherung dennoch – allerdings nur anteilig.

Wie groß dieser Anteil – die Quote – ist, hängt vom Einzelfall ab. Gerade bei Verkehrsunfällen ist selten nur ein Unfallbeteiligter alleine schuld. Dann können Ansprüche sowohl gegen die eigene Kaskoversicherung als auch gegen die Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Durch Ausnutzung des so genannten „Quotenvorrechts“ kann durch Kombination beider Ansprüche meist ein deutlich höherer Schadenersatz erzielt werden. Wird das Quotenvorrecht aber aus Unwissenheit nicht beachtet, bleiben Sie auf einem erheblichen Teil ihres Schadens sitzen!

birne artikel Die Berechnung von Quoten ist immer kompliziert. Gerade Direkt-Versicherungen wollen möglichst wenig Geld für den Schaden aufwenden – umso wichtiger ist, dass auch Sie fachkundig beraten werden. Schalten Sie daher frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ein.


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