Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerDer Rentner Harry R. war beim Einkaufen. Als er den Supermarkt verlässt, bemerkt er, dass es heftig schneit. Er parkt aus der Parklücke aus und es knirscht, was er auf den Schnee zurückführt. Tatsächlich hat er die Stoßstange des Nachbarfahrzeugs unbemerkt gestreift. Keine zwei Monate später bekommt er eine polizeiliche Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen Unfallflucht. Da er sich an den Unfall nicht erinnert und nichts Schlimmes befürchtet, geht er auf die Polizeidienststelle, wo man ihm seine Fingerabdrücke abnimmt und Lichtbilder anfertigt. Der Rentner ist total geschockt, dass man ihn wie einen Schwerverbrecher behandelt – und das wegen eines angeblichen Schadens von nur 600 Euro. Harry R. fragt sich, was hier falsch gelaufen ist und was er jetzt noch unternehmen kann.

Die Praxis zeigt, dass Anordnungen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung oft zu Unrecht und viel zu schnell erfolgen, zumal die spätere Löschung bereits erhobener Daten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, soweit sich die vermeintliche Straftat als reine Bagatelle darstellt, wie im Fall vom bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Harry R.

birne artikelTipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sollten auch Sie eine entsprechende Vorladung erhalten, lassen Sie diese durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Anordnungen oftmals nicht rechtens sind und ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die entsprechenden Rechtsmittel dagegen einlegen. Auch gerichtliche Maßnahmen sind gegen die erkennungsdienstliche Behandlung möglich, auch noch nach Durchführung der Maßnahme.


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