Wer wegen einer Straftat angeklagt wird, steht der Staatsanwaltschaft und dem Gericht meist hilflos gegenüber. Wer weiß schon, was in der Akte des Staatsanwalts steht oder wie die drohende Strafe aussieht? Oftmals steht dabei die eigene Existenz auf dem Spiel! Um Chancengleichheit zwischen Staat und Angeklagtem zu schaffen, kann man unter bestimmten Umständen das Recht auf einen Pflichtverteidiger haben. Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einen Angeklagten vor Gericht und gegenüber der Staatsanwaltschaft vertritt, ohne dass man ihn bezahlen muss – er erhält sein Honorar vom Staat.
Aber nicht jeder Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hier kommt es auf die vorgeworfene Tat an und nicht darauf, ob man sich einen Anwalt leisten könnte oder nicht. Immer dann, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr droht, besteht auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Dies ist aber keine starre Grenze! Auch wenn eine sonstige hohe Strafe zu erwarten ist, kann der Anspruch vorliegen. Doch was heißt das? Hier spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle. Zum Beispiel die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein mehrmonatiges Fahrverbot bei Berufskraftfahrern, die erforderliche Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt oder wenn gar eine Wahllichtbildvorlage, das heißt die Vorlage von Fotos mehrerer Personen, darunter das des Angeklagten zur Identifizierung durch einen Zeugen, bevorsteht.
Das zeigt, dass jeder Fall einzeln betrachtet und auf seine Schwere hin eingeschätzt werden muss. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht kann aufgrund des Tatvorwurfs oder eines Blicks in die Ermittlungsakte gut abschätzen, ob ein Anspruch auf Pflichtverteidigung vorliegt. Übrigens: Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen!
Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...