Der Vertriebsberater Thomas R. lässt einen schweren Arbeitstag in seiner Stammkneipe bei einem Bierchen ausklingen. Auf dem Heimweg wird er von einer Polizeistreife angehalten: Er sei „auffällig“ gefahren.
Nachdem er die Frage, ob er etwas getrunken habe, bejaht hatte, wurde Thomas R. zur Blutentnahme gebracht. Ergebnis: 0,33 Promille. Die Polizisten drohen Thomas R. sofort ein Strafverfahren und einen Entzug der Fahrerlaubnis an.
Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer erst ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Jedoch liegt bereits bei einem Wert ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Hier muss die alkoholische Beeinflussung des Fahrers erst festgestellt werden, etwa durch das Vorliegen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler.
Zum Nachweis ist aber nicht jeder Fahrfehler geeignet! Denn auch nüchterne Autofahrer machen Fehler. So bestätigt das Landgericht Berlin im Beschluss vom 10. August 2005, dass eine Rotlichtmissachtung kein Nachweis sei, da diese von nüchternen Fahrern ebenfalls häufig begangen werde.
Im Fall von Thomas R. müsste die Polizei also schon sehr spezielle alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler benennen können. Deshalb ist es wichtig, bei einer Polizeikontrolle vom Schweigerecht Gebrauch und keine Angaben zur Sache zu machen, wie Fahrtdauer, Fahrtstrecke oder Alkoholkonsum. Auch sollten „freiwillige“ Koordinationstests verweigert werden. Der häufig erteilte Hinweis der Polizei, diese könnten den Fahrer entlasten, ist schlichtweg falsch. Vielmehr dienen die Tests dazu, Ausfallerscheinungen anzulasten!
Am besten ist es, so schnell wie möglich einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt einzuschalten, damit dieser an Hand der Ermittlungsakte prüfen kann, ob tatsächlich ein Fall der relativen Fahruntüchtigkeit vorliegt.
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