Auch bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren, also in der Regel durch einen Messautomaten, muss der Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und den ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung muss die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein. Sie muss aufzeigen, welche Gründe den Richter bewogen haben, warum er zu diesem Ergebnis gekommen ist und warum er andere Ergebnisse ausschließt. Daran fehlt es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß das eingesetzte Messverfahren nicht mitgeteilt wird. Dies ist bereits deshalb unentbehrlich, weil nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Messwert zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen ergibt.
Die Entscheidung hat höchste Praxisrelevanz: Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden richterlich überprüft. Da Verkehrsteilnehmer sich zunehmend gegen Punkte in Flensburg zur Wehr setzen, stöhnen die Amtsgerichte unter der Flut der Einsprüche und stricken ihre Urteile häufig mit heißer Nadel. Deshalb können sie vielfach aus rein formalen Gründen zu Fall gebracht werden, da sie den hohen Anforderungen der Oberlandesgerichte nicht Stand halten können.
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